ASiG · DGUV Vorschrift 2 · ArbSchG

Arbeitssicherheit.
Geregelt.

Ein Arbeitsunfall hat Konsequenzen – für den Verletzten, für das Unternehmen, für den Arbeitgeber persönlich. Fehlende Gefährdungsbeurteilungen und keine SiFa-Bestellung sind die häufigsten Ursachen für Haftungsrisiken. Wir übernehmen die gesetzlich vorgeschriebene Betreuung vollständig extern.

Gesetzliche Pflicht – ab dem 1. Mitarbeiter
SiFa-Bestellung Pflicht

Jeder Arbeitgeber mit mindestens einem Mitarbeiter muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen (§ 5 ASiG).

Gefährdungsbeurteilung Pflicht

Für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit ist eine Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 ArbSchG).

ASA-Pflicht ab 20 Mitarbeiter

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) muss mindestens viermal jährlich tagen (§ 11 ASiG).

Externe Betreuung zulässig

Intern oder extern – die Wahl liegt beim Arbeitgeber. Die Pflicht bleibt in jedem Fall.

Rechtsgrundlagen: ASiG, ArbSchG, DGUV Vorschrift 2 (aktualisierte Fassung 2025/2026)
DGUV Vorschrift 2 · Aktualisierte Fassung ab 2025/2026

Welche Betreuung gilt für mein Unternehmen?

Die Betreuungspflicht gilt für jeden Betrieb ab dem ersten Mitarbeiter. Das Modell richtet sich nach Unternehmensgröße und Branche.

Bis 20 Mitarbeiter
Vereinfachte Regelbetreuung
Keine festen Einsatzzeiten – der Betreuungsumfang richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Mindestens eine Erstbegehung und Beratung bei Bedarf.
Externe SiFa empfohlen
Bis 50 Mitarbeiter
Regelbetreuung oder Unternehmermodell
Wahlmöglichkeit: Regelbetreuung mit externer SiFa (empfohlen) oder alternatives Unternehmermodell mit BG-Schulung des Inhabers.
Meist externe SiFa sinnvoller
Ab 50 Mitarbeiter
Regelbetreuung – Pflicht
Regelbetreuung mit festgelegten Einsatzzeiten nach DGUV V2. Einsatzzeit = Mitarbeiterzahl × branchenspezifischer Stundenfaktor. Kein Unternehmermodell möglich.
Regelbetreuung Pflicht
Haftung und Bußgeld bei fehlender SiFa
Wer keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, verstößt gegen § 5 ASiG. Die zuständige Berufsgenossenschaft kann Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängen (§ 20 ASiG). Bei einem Arbeitsunfall haftet der Arbeitgeber persönlich – auch strafrechtlich – wenn nachweisbar keine ausreichende Gefährdungsbeurteilung vorlag oder die SiFa-Pflicht nicht erfüllt wurde.
Was wir übernehmen

Arbeitssicherheit aus einer Hand

Von der gesetzlich vorgeschriebenen SiFa-Funktion bis zur fachlichen Stellungnahme – wir decken alle Bereiche der betrieblichen Arbeitssicherheit ab.

Gefährdungsbeurteilungen (GBU)
Gesetzliche Pflicht nach § 5 ArbSchG für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit. Wir erstellen und dokumentieren GBUs vollständig – und halten sie bei Änderungen aktuell.
  • Systematische Erfassung aller Gefährdungen
  • Bewertung und Maßnahmenableitung
  • Dokumentation nach gesetzlichen Vorgaben
  • Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen
  • Aktualisierung bei Änderungen im Betrieb
Betriebsbegehungen
Regelmäßige Begehung Ihrer Arbeitsstätten und Arbeitsplätze. Wir identifizieren Mängel, dokumentieren Feststellungen und leiten Maßnahmen ab – mit nachvollziehbarem Begehungsprotokoll.
  • Begehung aller relevanten Arbeitsbereiche
  • Strukturiertes Begehungsprotokoll
  • Maßnahmenplan mit Zuständigkeit und Frist
  • Fortschreibung und Wirksamkeitskontrolle
ASA-Protokollführung
Der Arbeitsschutzausschuss muss ab 20 Mitarbeitern mindestens viermal jährlich tagen (§ 11 ASiG). Wir nehmen teil, protokollieren strukturiert und stellen Rechtssicherheit her.
  • Vorbereitung und Moderation der ASA-Sitzungen
  • Protokollführung nach DGUV-Vorgaben
  • Maßnahmenverfolgung zwischen den Sitzungen
  • Jahresplanung Arbeitsschutzmaßnahmen
Fachliche Stellungnahmen
Bei Neuanschaffungen, Umbauten, neuen Arbeitsverfahren oder auf Anforderung der Berufsgenossenschaft: Wir liefern fundierte fachliche Stellungnahmen und Gutachten.
  • Stellungnahmen zu Arbeitsmitteln und Anlagen
  • Beurteilung neuer Arbeitsverfahren und -stoffe
  • Stellungnahmen gegenüber BG und Behörden
  • Dokumentation für Versicherung und Haftungssicherung
Unterweisungen
Mitarbeiter müssen regelmäßig über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen werden (§ 12 ArbSchG). Wir unterstützen bei Planung, Durchführung und Dokumentation der Unterweisungen.
  • Planung des jährlichen Unterweisungsplans
  • Unterstützung bei themenspezifischen Unterweisungen
  • Dokumentation und Nachweisführung
  • Digitale Unterweisung über die Akademie möglich
So gehen wir vor

Vom ersten Kontakt zur geregelten Arbeitssicherheit

1
Erstgespräch
Betrieb, Branche, Mitarbeiterzahl, aktueller Stand – wir klären den Bedarf.
2
Erstbegehung
Begehung aller Arbeitsbereiche, Aufnahme des Ist-Zustands, Schwachstellen identifizieren.
3
GBU & Maßnahmen
Gefährdungsbeurteilungen erstellen, Maßnahmenplan aufsetzen, schriftliche SiFa-Bestellung.
4
Laufende Betreuung
Regelmäßige Begehungen, ASA-Sitzungen, Aktualisierungen, Jahresbericht.
Hintergrund

Was hat sich durch die neue DGUV Vorschrift 2 geändert?

Die DGUV Vorschrift 2 wurde November 2024 neu beschlossen und wird seit 2025 schrittweise in Kraft gesetzt – viele Berufsgenossenschaften wenden die neue Fassung ab 1. Januar 2026 an.

Wichtige Änderungen: Beratung darf jetzt auch telefonisch oder online erfolgen – Voraussetzung ist, dass die SiFa sich mindestens einmal persönlich einen Eindruck vom Betrieb verschafft hat, z.B. durch eine Erstbegehung.

Neu: SiFas müssen ihre Fortbildungen nachweisen und im jährlichen Bericht dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung wird gestärkt – beim Unternehmermodell ist eine verbindliche Selbsterklärung zur GBU erforderlich.

§5
ASiG – Bestellpflicht

Pflicht zur schriftlichen Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ab dem ersten Mitarbeiter.

§5
ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung

Gesetzliche Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit.

§11
ASiG – Arbeitsschutzausschuss

ASA-Pflicht ab 20 Mitarbeitern, mindestens vier Sitzungen pro Jahr.

§20
ASiG – Bußgeld

Bis zu 25.000 Euro bei Verstoß gegen die SiFa-Bestellpflicht durch die Berufsgenossenschaft.

Arbeitssicherheit.
Geregelt.

Wir übernehmen die gesetzlich vorgeschriebene SiFa-Funktion und alle damit verbundenen Aufgaben. Unverbindlich anfragen – wir melden uns innerhalb eines Werktages.