Seit Dezember 2023 sind alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Eine einfache E-Mail-Adresse reicht nicht. Wir liefern die Software-Lösung und übernehmen den Betrieb der Meldestelle als externer Meldestellenbeauftragter.
Ab 50 Mitarbeitern muss eine interne Meldestelle eingerichtet und betrieben werden (§ 12 HinSchG).
Innerhalb von 7 Tagen muss dem Hinweisgeber der Eingang seiner Meldung bestätigt werden (§ 17 HinSchG).
Innerhalb von 3 Monaten muss dem Hinweisgeber Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen gegeben werden (§ 17 HinSchG).
Wer keine Meldestelle einrichtet, riskiert ein Bußgeld bis 20.000 € (§ 40 HinSchG).
Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt seit dem 17. Dezember 2023 für alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern. Es gibt keine weiteren Übergangsfristen.
Hinweisgeberschutz braucht zwei Dinge: eine gesetzeskonforme technische Lösung und jemanden der Meldungen professionell bearbeitet. Wir liefern beides.
Software-Lösung und Meldestellenbeauftragter aus einer Hand. Wir richten die Meldestelle ein und übernehmen den laufenden Betrieb.