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HinSchG · EU-Whistleblower-Richtlinie

Hinweisgeber
schützen.
Richtig.

Seit Dezember 2023 sind alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Eine einfache E-Mail-Adresse reicht nicht. Wir liefern die Software-Lösung und übernehmen den Betrieb der Meldestelle als externer Meldestellenbeauftragter.

Das Gesetz auf einen Blick
50
Mitarbeiter – Pflichtgrenze

Ab 50 Mitarbeitern muss eine interne Meldestelle eingerichtet und betrieben werden (§ 12 HinSchG).

7
Tage – Eingangsbestätigung

Innerhalb von 7 Tagen muss dem Hinweisgeber der Eingang seiner Meldung bestätigt werden (§ 17 HinSchG).

3
Monate – Rückmeldung

Innerhalb von 3 Monaten muss dem Hinweisgeber Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen gegeben werden (§ 17 HinSchG).

20k
Euro – Bußgeld bei Verstoß

Wer keine Meldestelle einrichtet, riskiert ein Bußgeld bis 20.000 € (§ 40 HinSchG).

HinSchG in Kraft seit 2. Juli 2023 · Alle Fristen abgelaufen

Wer ist betroffen?

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt seit dem 17. Dezember 2023 für alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern. Es gibt keine weiteren Übergangsfristen.

Nicht betroffen
Bis 49 Mitarbeiter
Keine Pflicht zur internen Meldestelle. Die Schutzvorschriften des HinSchG gelten aber dennoch – auch wenn ein Mitarbeiter einen Rechtsverstoß extern meldet.
Betroffen – Erleichterung möglich
50–249 Mitarbeiter
Pflicht zur internen Meldestelle. Erleichterung: Unternehmen dieser Größe dürfen mit anderen Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle betreiben (§ 14 Abs. 2 HinSchG).
Betroffen – volle Anforderungen
Ab 250 Mitarbeiter
Pflicht zur internen Meldestelle ohne Erleichterungen. Für Unternehmen im Finanzsektor gilt die Pflicht unabhängig von der Mitarbeiterzahl (§ 12 Abs. 3 HinSchG).

Was erfüllt die Anforderungen – was nicht?

✗ Nicht ausreichend
Interne E-Mail-Adresse — IT-Mitarbeiter könnten Meldungen einsehen, Vertraulichkeit nicht gewährleistet
Briefkasten ohne Vertraulichkeitskonzept — Identität des Hinweisgebers nicht schützbar
Voicebox / Anrufbeantworter — erfüllt nicht die Anforderungen an die Dokumentation
Mündliche Meldung im Personalgespräch — kein gesetzlich geschützter Meldekanal
✓ Gesetzeskonform
Digitale Meldesoftware mit Zugriffsschutz und Vertraulichkeitsgarantie
Externe Meldestelle mit bestelltem Meldestellenbeauftragten (§ 14 HinSchG)
Direktgespräch mit beauftragter Person (intern oder extern)
Externe Telefonhotline mit vertraulicher Gesprächsführung (kein Anrufbeantworter)
Repressalienverbot und persönliche Haftung
Wer einen Hinweisgeber benachteiligt — durch Kündigung, Nichtbeförderung, Mobbing oder andere Maßnahmen — muss dem Hinweisgeber den entstandenen Schaden ersetzen. Darüber hinaus drohen Bußgelder bis zu 20.000 € bei fehlender Meldestelle sowie persönliche Haftung der Unternehmensverantwortlichen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber: Er muss nachweisen, dass Maßnahmen nicht mit der Meldung zusammenhängen.
Unser Leistungsangebot

Software und Betrieb aus einer Hand

Hinweisgeberschutz braucht zwei Dinge: eine gesetzeskonforme technische Lösung und jemanden der Meldungen professionell bearbeitet. Wir liefern beides.

Technik
Digitale Meldestelle
Eine verschlüsselte, zugriffsgeschützte Software-Lösung, die alle gesetzlichen Anforderungen des HinSchG an Vertraulichkeit, Dokumentation und Fristen erfüllt.
  • Verschlüsselter, zugriffsgeschützter Meldekanal
  • Anonyme Meldungen möglich (empfohlen)
  • Automatische Eingangsbestätigung und Fristentracking
  • Revisionssichere Dokumentation aller Meldungen
  • Zugang per QR-Code, Link oder Aushang
  • Mehrsprachig verfügbar
  • Löschkonzept nach 3 Jahren (§ 11 HinSchG)
Kernleistung
Dienstleistung
Externer Meldestellenbeauftragter
Wir übernehmen als externer Beauftragter den Betrieb der Meldestelle vollständig – von der Entgegennahme bis zur Rückmeldung an den Hinweisgeber.
  • Entgegennahme und Eingangsbestätigung (7-Tage-Frist)
  • Prüfung ob HinSchG-Anwendungsbereich eröffnet ist
  • Vertrauliche Kommunikation mit dem Hinweisgeber
  • Koordination der internen Folgemaßnahmen
  • Rückmeldung an den Hinweisgeber (3-Monats-Frist)
  • Dokumentation und datenschutzkonforme Ablage
  • Jährlicher Bericht über eingegangene Meldungen
Kombination mit Datenschutz empfohlen: Als externer Datenschutzbeauftragter übernehmen wir auch den Datenschutz rund um die Meldestelle — DSGVO-konforme Verarbeitung, Betroffenenrechte, Datenschutzhinweise für das Meldesystem. Für Bestandskunden mit DSB-Betreuung besonders günstig kombinierbar.
Wie eine Meldung abläuft

Was passiert nach einer Meldung?

1
Meldung eingeht
Hinweisgeber meldet über die digitale Plattform – vertraulich, auf Wunsch anonym.
2
Bestätigung (7 Tage)
Wir bestätigen den Eingang innerhalb von 7 Tagen und prüfen die Zuständigkeit.
3
Prüfung & Koordination
Sachverhalt prüfen, interne Folgemaßnahmen koordinieren, Dokumentation sichern.
4
Rückmeldung (3 Monate)
Hinweisgeber erhält Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen und Ergebnis.

Hinweisgeberschutz.
Geregelt.

Software-Lösung und Meldestellenbeauftragter aus einer Hand. Wir richten die Meldestelle ein und übernehmen den laufenden Betrieb.